Prüfung der Standsicherheit
In einem Baugenehmigungsverfahren ist grundsätzlich ‑ zusätzlich zu den bauleitplanerischen und öffentlich-rechtlichen Bestimmungen – die Einhaltung der bautechnischen Anforderungen gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik nachzuweisen. Darunter werden die Nachweise zum Schall- und Wärmeschutz, zum Brandschutz und zur Standsicherheit verstanden, die von geeigneten Fachplanern als Bestandteil der Bauvorlage erstellt werden.
Die Bundesländer regeln in ihrer gemeinsamen Musterbauordnung die Beurteilung und Bescheinigung der Standsicherheit durch unabhängige Prüfingenieure oder Prüfsachverständige, die die von einem Tragwerksplaner erstellten Standsicherheitsnachweise auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen und stichprobenhaft die Bauausführung kontrollieren. Der Gesetzgeber schreibt der Bauaufsicht somit einen präventiven Überwachungsvorgang vor, der sowohl die öffentliche Gefahrenabwehr als auch die ordnungsgemäße Verwendung geeigneter Bauprodukte und Bauarten zur Zielsetzung hat.
Die Bauordnungen der Bundesländer unterscheiden sich in den Bezeichnungen für die Prüfingenieure, die aber bundesweit als fachlich gleichgestellt anzusehen sind.
In vielen Bundesländern wird ein Prüfingenieur direkt von der Bauaufsichtsbehörde mit der Prüfung der Standsicherheit beauftragt und wird somit ersetzend und hoheitlich für sie tätig. In Nordrhein-Westfalen z.B. ergeht die Beauftragung zur Prüfung der Standsicherheit in der Regel zivilrechtlich durch die Bauherrschaft an einen staatlich anerkannten Sachverständigen, welcher kein öffentliches Amt bekleidet, auch wenn seine Tätigkeit mit dem Aufgabenbereich der Bauaufsichtsbehörde verknüpft ist.